AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab: 01.10.2022

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I. Vertragsumfang und Gültigkeit
  1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie der 4conform GmbH (in Folge „4c“) in Schriftform und firmengemäß gezeichnet zur Kenntnis gebracht werden. Sie verpflichten nur durch eine gültige Auftragsbestätigung.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers
  1. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht dadurch zum Vertragsinhalt, dass die 4c die Leistungen des Vertrages durchführt. Die 4c muss den nicht übereinstimmenden Klauseln nicht ausdrücklich widersprechen.
III. Leistungen
  1. Gegenstand eines Auftrages können sein:
    • 4conform DSMS.cloud
    • 4conform ENTERPRISE
    • 4conform ACADEMY
IV. Preise, Steuern und Gebühren
  1. Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) ohne gesetzlicher Umsatzsteuer (netto). Die festgelegten Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag und können bei zusätzlichen bzw anderen Beauftragungen preislich variieren.
  2. Bei allen anderen Dienstleistungen die separat beauftragt werden (Organisationsberatung, Kundenindividuelle Programmierleistungen, Einschulung etc.) wird der tatsächlich anfallende Arbeitsaufwand zu dem am Tag der Leistungserbringung gültigen Satz verrechnet. Zusätzliche Zeitaufwände die sich aufgrund einer Vertragsverletzung (bspw nicht erfolgte Mängelrüge etc) des Lizenznehmers ergeben, werden nach tatsächlichem Anfall von der 4c in Rechnung gestellt.
  3. Die Kosten für Fahr-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Lizenznehmer gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden zu 50 % des normalen Tagsatzes bewertet. Bei Bahnreisen wird die 1. Klasse verrechnet, bei Flugreisen wird eine möglichst kostengünstige Variante gewählt.
  4. Im Fall der Nichtzahlung ist die 4c von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtbezahlung resultierender Ansprüche wird dadurch jedoch nicht berührt.
  5. ) Nach Fälligkeit des Honorars gilt der auf Basis des Zahlungsverzugsgesetzes gültige Verzugszinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Dabei bildet der Basiszinssatz vom ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres (1. Jänner und 1. Juli) die rechnerische Grundlage. Als Fälligkeitszeitpunkt gelten 30 Tage nach Rechnungserhalt. Ab der 2. Mahnung wird jede Mahnung mit EUR 40 exkl MWSt in Rechnung gestellt.
V. Vertragsdauer und Kündigung
  1. Die Vertragsdauer beträgt (wenn auf der Produktbeschreibung oder bei Vertragsabschluss nicht anders beschrieben oder separat vereinbart) mindestens ein Jahr und ist ansonsten unbefristet. Bei einer Überschreitung der Vertragsdauer verlängert sich die Laufzeit des Vertrages automatisch um ein Jahr.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt generell zwei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit. Wird nicht innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich gekündigt, verlängert sich die Vertragsdauer automatisch. Die Kündigung muss schriftlich per E-Mail an hello@4conform.com erfolgen.
VI Elektronische Rechnungslegung
  1. Die 4c ist berechtigt, dem Lizenznehmer Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Zusendung der Rechnung in elektronischer Form durch die 4c ausdrücklich einverstanden.
VII. Liefertermin
  1. Die 4c ist bestrebt, die vereinbarten Lieferungstermine (Fertigstellungstermine) mit dem Lizenznehmer möglichst präzise einzuhalten.
  2. Die vereinbarten Lieferungstermine (Fertigstellungstermine) können nur dann eingehalten werden, wenn der Lizenznehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht bereitstellt und seine Mitwirkungsverpflichtung entsprechend wahrnimmt. Lieferverzögerungen, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Lizenznehmers zurückzuführen sind, sind nicht der 4c zuzurechnen. Die daraus resultierenden Mehraufwände werden dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt.
  3. Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen umfassen, ist die 4c berechtigt, Teillieferung vorzunehmen und Teilrechnungen an den Lizenznehmer zu stellen.
VIII. Zahlung
  1. Die von der 4c gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten analog die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Teile umfassen (z.B. Schulungen, Consulting, etc.), ist die 4c berechtigt, nach Lieferung der Teilleistung diese in Rechnung zu stellen.
  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Vertragserfüllung durch die 4c. Im Falle der Nichtzahlung behält sich die 4c das Recht vor, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle hiermit verbundenen Kosten für die 4c sind vom Lizenznehmer zu tragen. Die Verzugszinsen werden laut IV.5 in Rechnung gestellt.
  4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Zahlung aufgrund von nicht vollständigen Gesamtlieferungen oder Gewährleistungsansprüchen zurück zu halten.
IX. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
  1. Sofern vertraglich nicht explizit vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen.
  2. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistungen schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Lizenznehmer der 4c alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
  3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom 4c zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von 4c durchgeführt.
  4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler – und Störungsbeseitigung, die vom Lizenznehmer zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von 4c gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Lizenznehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  5. Ferner übernimmt die 4c keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
  6. Für Programme, die durch eigenen Programmierer des Lizenznehmers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die 4c.
  7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
X. Haftung
  1. Sofern vertraglich nicht explizit vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen.
  2. Die 4c haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Schadenersatzansprüche können ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden (Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre). Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist mit der Höhe des jährlichen Entgelts für die Software beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die 4c ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  4. Die 4c wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Lizenznehmern rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der 4c vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Lizenznehmer selbst verantwortlich. Er wird eine von der 4c vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von 4c vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
  5. Jegliche Haftung der 4c für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Lizenznehmer erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die 4c ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die 4c nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Lizenznehmers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
  6. ) Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die 4c selbst in Anspruch genommen wird, hält der Lizenznehmer die 4c schad und klaglos: der Lizenznehmer hat der 4c somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der 4c aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
XI. Schutz des geistigen Eigentums
  1. Die Urheberrechte an den seitens 4c und seinen Mitarbeiter geschaffenen Werken verbleiben stets bei der 4c. Diese Rechte dürfen vom Lizenznehmer nach entsprechender Bezahlung des vereinbarten Entgelts für vom Vertrag umfasste Zwecke und nur im Ausmaß der erworbenen Lizenzen verwendet werden.
  2. Jede Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe an unberechtigte Dritte der Software durch den Lizenznehmer ist ausdrücklich untersagt.
  3. Bei Beendigung des Vertrages, sind sämtliche Vertragsgegenstände (Zugänge, Unterlagen, Mustervorlagen und sonstige durch die Software bereitgestellte Vorlagen etc) unverzüglich an die 4c zurückzugeben und dürfen nicht mehr weiterverwendet werden. Die 4c behält sich vor, stichprobenartige Überprüfungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Software nicht mehr unberechtigt genutzt wird.
  4. Ein Verstoß gegen den Punkt XI berechtigt die 4c den Vertrag vorzeitig zu beenden und/oder zur Geltendmachung anderer rechtlicher Ansprüche gegen den Lizenznehmer. (Unterlassungs- /Schadenersatzansprüche).
XII. Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtung
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit über sämtliche gewonnene Informationen. Insbesondere verpflichtet sich die 4c die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenznehmers vertraulich zu behandeln. Die 4c verpflichtet sich die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung allen MitarbeiterInnen vollständig zu überbinden.
  2. Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtung gilt über das Vertragsverhältnis hinaus.
  3. Zum Zweck der Vertragsabwicklung gem. Art 6 Abs 1 lit b DSGVO („notwendig zur Vertragserfüllung“) werden die vom Lizenznehmer bekannt gegebenen personenbezogene Daten wie unter anderem Kontaktdaten, Auftragsdaten und Finanzdaten durch die 4c gespeichert. Die bereitgestellten personenbezogenen Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Eine Datenübermittlung erfolgt ausschließlich an Steuerberater sowie an IT Service Provider, Integrationspartner, Verwaltungsbehörden, Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie ggf an Inkassounternehmen. Bei nicht erfolgter Beauftragung werden die gespeicherten personenbezogenen Daten zur Feststellung von Interessenskonflikten bei zukünftigen Beauftragungen für längstens ein Jahr verarbeitet. Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche personenbezogenen Daten aus dem Vertragsverhältnis bis zur Zweckerfüllung und danach bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gem. §§ 131, 132 BAO verarbeitet. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich die Rechnung bezieht. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch die 4c in der jeweils geltenden Fassung eingehalten.
XIV. Schlussbestimmungen
  1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, ersetzt.
  2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der 4c. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.
XIII. Loyalität
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.